Welche Papiere brauche ich ?
Sie brauchen vom Verkäufer unbedingt:
- den ausländischen Fahrzeugausweis
- einen Kaufvertrag oder eine Rechnung
Sie brauchen vom Zoll unbedingt:
- 1320A Formular, das wird vom Zoll ausgestellt
- Einfuhr Verzollungsnterlagen (Quittungen). Sie bestätigen, dass das Fahrzeug ordnungsgemäss eingeführt und die fälligen Abgaben bezahlt wurden.
Ohne diese Dokumente sind weder der Zoll noch die spätere Zulassung möglich.
Sie brauchen zusätzlich für die MFK Zulassung:
- Technische Daten vom Fahrzeug
- Höchstgeschwindigkeit vom Fahrzeug
- Je nach Jahrgang Nachweise über Gräusch und Abgas etc...
Was kostet die Verzollung ?
Für Zoll, Mehrwertsteuer und die Zollabwicklung sollten zusätzlich etwa 15 % des Kaufpreises eingeplant werden.
Mit den genannten ca. 15 % vom Kaufpreis sind mehrere Abgaben zusammengefasst, die bei der Einfuhr eines Fahrzeugs in die Schweiz anfallen:
- Einfuhrzoll
- Schweizer Mehrwertsteuer (MWST) auf Fahrzeugwert
- Gebühren für die Zollabwicklung durch den Deklaranten
Was ist bei der Zulassung wichtig ?
Bevor Ihr Oldtimer die Schweizer Strassen erobern darf, muss er die Motorfahrzeugkontrolle (MFK) bestehen. Dabei werden unter anderem Rost, Bremsen, Beleuchtung, Reifen und weitere sicherheitsrelevante Bauteile geprüft. Je nach Herkunftsland können Anpassungen erforderlich sein, damit das Fahrzeug den Schweizer Vorschriften entspricht. Beispielsweise bei der Beleuchtung, den Sicherheitsgurten oder anderen technischen Einrichtungen. Planen Sie diesen Punkt unbedingt ein.
Ein weiterer wichtiger Punkt sind die technischen Fahrzeugdaten.
Für die Zulassung benötigt das Strassenverkehrsamt Angaben zu Gewicht, Abmessungen, Motorleistung, Hubraum und weiteren technischen Merkmalen. Sind diese Daten in den vorhandenen Fahrzeugpapieren nicht vollständig enthalten, müssen sie durch technische Datenblätter, Herstellerunterlagen oder entsprechende Nachweise beschafft werden. Ohne diese Angaben kann die Zulassung erheblich erschwert oder verzögert werden.
Abgasnormen ?
Ihr Oldtimer muss die Abgasvorschriften erfüllen, die zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung in der Schweiz gegolten haben. Andernfalls kann die Zulassung verweigert werden.
Wann ist es Kulturgut ?
In besonderen Fällen können historisch bedeutende Fahrzeuge als Kulturgut beziehungsweise Sammlungsstück eingestuft werden. Für solche Fahrzeuge bestehen unter bestimmten Voraussetzungen zoll- und steuerrechtliche Erleichterungen, insbesondere wenn sie für Museen oder öffentliche Sammlungen bestimmt sind. Die rechtliche Grundlage bildet unter anderem die Tarifnummer 9705 des Schweizer Zolltarifs für Sammlungsstücke von geschichtlichem, völkerkundlichem oder ähnlichem Interesse. Ob ein Fahrzeug diese Voraussetzungen erfüllt, wird von den Zoll-Behörden im Einzelfall geprüft und anhand seiner historischen Bedeutung, seiner Herkunft sowie seiner dokumentierten Geschichte beurteilt.
Wie läuft der Import ab ?
1. Fahrzeug kaufen & Unterlagen sichern
Sie brauchen vom Verkäufer unbedingt:
- den ausländischen Fahrzeugausweis
- einen Kaufvertrag oder eine Rechnung
Ohne diese Dokumente sind weder der Zoll noch die spätere Zulassung möglich.
2. Fahrzeug verzollen
Beim Grenzübertritt muss das Fahrzeug beim Zoll angemeldet und ordnungsgemäss verzollt werden. Dabei werden die erforderlichen Einfuhrverzollungsunterlagen ausgestellt, die für die spätere Zulassung in der Schweiz zwingend notwendig sind.
Zusätzlich fallen Abgaben und Steuern an. (ca. 15% vom Kaufpreis)
Sie brauchen vom Zoll unbedingt:
- 1320A Formular, das wird vom Zoll ausgestellt
- und die Einfuhr Verzollungsnterlagen
3. Technische Daten beschaffen (der kritische Punkt)
Für die Zulassung braucht man technische Fahrzeugdaten.
4. Schweizer Gesetz
Diese Punkte muss das Auto nach Schweizer Gesetz erfüllen.
- Beleuchtung
- Bremsen
- Abgaswerte
- Geräusch
- Sicherheitsausstattung
Je nach Datum der 1. Inverkehrsetzung gelten unterschiedliche technische Anforderungen, um die Schweizer Zulassungsvorschriften zu erfüllen. Deshalb können bei Ihrem Oldtimer Anpassungen erforderlich sein. Z.B.
- Scheinwerfer anpassen
- Blinker ändern
- Tacho auf km/h umstellen
- Gurten einbauen
- etc...
5. Zulassung (MFK)
Erst wenn alles passt, kann man zur Prüfung und das Fahrzeug kann zugelassen werden.
Dafür braucht man:
- Zollpapiere
- Fahrzeugausweis
- Kaufnachweis
- technische Daten
- Papiere von technischen Änderungen
6. Kulturgut
Oldtimer gelten zunehmend als mobiles Kulturgut und technisches Zeitzeugnis. Während gewöhnliche Veteranenfahrzeuge meist frei gehandelt werden können, unterliegen besonders bedeutende historische Fahrzeuge in der Schweiz und Europa teilweise speziellen Kulturgutschutz- und Ausfuhrbestimmungen.
Beurteilungskriterien für den Veteraneneintrag - Code 180
Allgemeine Voraussetzungen für einen Veterananeintrag
a) 1. Inverkehrssetzung war vor mehr als 30 Jahren
b) Die Fahrzeuge dürfen nur für private Zwecke verwendet werden
c) Sie dürfen max. 3000km im Jahr machen
Schweizer Vorschriften für die Oldtimer-Zulassung
Inverkehrs.
01.01.1966 Abgasmessung CO 4,5 Vol % + 1 % Toleranz
01.01.1966 Dieselrauchgasmessung (nach Bacherach)
01.01.1970 Scheibenwaschanlage an leichten Motorwagen
01.01.1970 Ältere Fahrzeuge: keine Lichtpflicht am Tag
01.01.1971 2-Kreisbremse an schweren Motorwagen
01.01.1971 Kurbekgehäuseentlüftung Rückführung an PW
01.01.1971 Gurten PW vorne (ECE-16)
01.01.1971 Stand und Bremslichter an Motorräder
01.01.1971 Diebstahlsicherung an Motorräder
01.01.1971 Diebstahlsicherung an Personenwagen
01.01.1973 2-Kreisbremse an leichten Motorwagen ( inkl. Anzeige Ausfall)
01.01.1974 Abgasvorschriften ECE-15 oder EG 70/220 für leichte Motorw.
01.01.1975 Abgasvorschriften ECE-15 And. 01 oder EG 70/290
01.01.1976 Gurten 3-Punkt vorne (ECE-16) PW, Lieferwagen ,Kleinbus...
01.01.1976 Abgaswartung: Benzin und Diesel bei Vmax. mehr 50km/h
01.10.1976 Abgasvorschriften ECE-15 And. 01 oder EG 74/290 / CO max. 4.5
01.01.1977 Kurbekgehäuseentlüftung Rückführung an Motorräder
01.01.1977 TG. Geräusch: Vorbeifahrtsmessung (vorher 7m Standmessung:
82dB(A)
01.10.1977 Verz. Verdoppelung der Lichter (ohne C,R,B)
01.10.1977 Verz. Nebellichter Leuchtfläche nicht höher als Abblendlichter
01.10.1977 Abgasvorschriften ECE-15 And. 02 oder EG 77/102
01.10.1977 Verz. Blinker vorne gelb, Stopplichter rot
01.10.1978 Verz. Windschutzscheibe aus Verbundglas
01.10.1980 Spez. Anforderungen für FZ mit Flüssiggasantrieb
01.10.1980 Sanitäre Anlagen Dichtheitsanforderungen
01.10.1980 Verz. Blinker Synchronschaltung 90 +/- 30 pro Min.
01.10.1980 Verz. Geschwindigkeitsmesser neue Toleranz
01.10.1980 Geräusch: Standmessung nach TS oder FZ-Ausweis mit
Toleranz 2 dB(A)
01.01.1981 Gurten PW hinten bei PW
01.01.1981 Verz. Geschwindigkeitsmesser muss bis Vmax. gehen
01.10.1982 Abgasvorschriften AGV 82
01.10.1983 Verz. Abgasvorschriften für Zwei und
Dreirädrige Motorrädder ECE 40
28.01.1986 Alle Nebel und Nebelschlusslichter neue Schaltung
01.10.1986 Verz. Abgasvorschriften AGV 86
01.10.1987 Verz. Abgasvorschriften FAV 1
01.10.1988 Verz. Abgasvorschriften neue Grenzwerte
01.10.1990 Verz. Abgasvorschriften neue Grenzwerte
01.10.1992 Pedalanordnung
01.10.1994 Nebelschlusslichter neue Schaltung
01.01.1995 Rückstrahler ECE 3 oder EG 76/757 Rückwirkend Alle
01.01.1995 Pannensignal ECE 27
01.10.1998 TG Gurten bei M1, M2 grösser 3.5t, M3, N1 - N3 Fahrzeugen
01.10.1999 TG Kopfstützen bei M1 Fahrzeugen (vorne äussere Sitze)
01.10.2001 Verz. Kopfstützen bei M1 Fahrzeugen (vorne äussere Sitze)
01.10.2001 Verz. Abgasvorschriften Euro 3
....
Erläuterungen zu den AV’s (allg. Vorschriften)
Erläuterungen zu den AV’s (allg. Vorschriften)
AV 1 (Überschrift der Ware)
Einreihung nach Wortlaut / Sach-Name
AV 2a (Unfertige Ware)
Unvollständige oder unfertige Ware werden, wie die vollständige oder fertige Ware eingereiht, sofern die wesentlichen Merkmale vorhanden sind.
Zerlegte Waren werden in die gleiche Tarifnummer wie die zusammengesetzten eingereiht, sofern es sich bei den erforderlichen Arbeitsschritten um einfache Zusammensetzarbeiten handelt.
AV 2b (Gemischte, Zusammengesetzte Ware)
Gemischte und aus verschiedenen Stoffen zusammengesetzte Ware werden nach AV 3 eingereiht.
AV 3a (Produkt namentlich bezeichnet)
Vorrang hat die Tarifnummer mit der genaueren Warenbezeichnung. Eine Nummer, die eine bestimmte Ware namentlich bezeichnet, ist genauer als eine Nummer, die ein ganzes Warengebiet umfasst.
AV 3b (Mischungen)
Mischungen, Waren aus verschiedenen Stoffen und Bestandteilen sowie Warenzusammenstellungen für den Einzelverkauf werden nach dem Bestandteil eingereiht, der ihnen den wesentlichen Charakter verleiht.
Bsp: MISCHUNGEN; Benzin (2710) mit Zusatz von Antiklopfmitteln (3811) = TN 2710
AV 3c (verschiedene Stücke)
Ist eine Einreihung nach den vorstehenden Vorschriften nicht möglich, wird die Ware in die Zuletzt Betracht kommenden Tarifnummer eingereiht.
Bsp: Essbesteck aus Löffel (8215), Messer (8211) und Gabel (8215), zusammensteckbar in einem Etui (4202) = TN 8215 (Löffel)
AV 4 (am ähnlichsten)
Waren, die aufgrund der vorstehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, sind in die Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind.
AV 5a (Etuis für den längeren gebrauch)
Behältnisse und Etuis, die für eine bestimmte Ware besonders hergerichtet und für den
Längeren Gebrauch vorgesehen sind = sind wie die Ware einzureihen (ausser z.B. das Etuis ist aus Gold oder NZE Pflichtig etc..)
Dieses Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn die Verpackung dem Ganzen den wesentlichen Charakter verleihen.
AV 5b (Verpackungen )
Verpackungen werden, wie die darin enthaltenen Ware eingereiht, sofern sie für diese Waren üblich sind. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht, wenn die Verpackung wiederholt verwendbar ist.
AV 6
Die vorstehenden Vorschriften gelten auch für Einreihung in die Unternummer. Es dürfen jedoch nur Unternehmen mit der gleichen Gliederungsstufe einander gegenübergestellt werden. (Unternummern mit einem Strich oder die Unternummern mit zwei Strichen)
CH-Vorschrift 1 (Schweizer Unternummern)
Die vorstehenden Vorschriften sind auch für die Einreihung in die schweizerische Unternummer anzuwenden.
CH-Vorschrift 2 (gebrauchte Ware)
Gebrauchte Waren werden wie die Neuware eingereiht, sofern der Zolltarif oder das Zollgesetz nichts anderes bestimmt.
Bsp: Automobile, neu ode gebraucht = TN 8703
CH-Vorschrift 3 (Eigengewicht)
Als Stückgewicht gilt das Eigengewicht der Ware, sofern der Tarif nichts näheres bestimmt.
CH-Vorschrift 4 (Behältnis = unmittelbare Umhüllung)
Unter dem Begriff „Behältnis“, welcher bei gewissen Nummern zur Gewichtsabstufung
Verwendet wird, ist jede unmittelbare Umhüllung oder Umschliessung einer Ware zu Verstehen. (unmittelbare Umschliessung kann aus Holz, Papier, Kunststoff, etc sein)